Satzung
Unabhängige Bürgerliste Schröck
– UBL –
§ 1
Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gruppe „Unabhängige Bürgerliste Schröck (UBL)“ ist ein Verein zur Förderung kommunalpolitischer Belange des Stadtteils Marburg-Schröck.
Zu seinen Zielen gehört auch die Teilnahme an Kommunalwahlen in Marburg-Schröck.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg-Schröck.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen des Vereins verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Vereinsmitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Kassierer, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinsam geführt. Die Geschäfte des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter geführt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Rechtsgeschäften die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 4
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Geschäftsjahr statt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über:
a) die Gegenstände der kommunalpolitischen Aktivitäten des Vereins,
b) die Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge,
c) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
d) den Ausschluss eines Mitglieds,
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,
f) eine Satzungsänderung; sie bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich erfolgen; Anträge zur Mitgliederversammlung sind 8 Tage vor der Sitzung schriftlich beim
1. Vorsitzenden einzureichen.
§ 5
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
Marburg-Schröck, den 17.11.2011
